geFörderte Qualifizierung ermöglichen
Future4Solo
geFörderte Qualifizierung ermöglichen
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![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 1 Logo Future4Solo EU](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2023/07/Logo_Future4Solo_EU.png)
90% Förderung für Soloselbstständige
(4.500€ ECHTER ZUSCHUSS)
- Exklusiv: Sonderförderung für Soloselbstständige (max. 1 MA)
- Diversifizierung: Zusatz-Qualifizierungen werden gefördert
- Luxus: 90% Förderung = 4500€ echter Zuschuss
- Zeitersparnis: Schnellster Antragsweg Europas
- Geschenkt: Verlorener Zuschuss = keine Rückzahlungspflicht
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 2 BMAS_EFRE_EU Förderlogo](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2023/07/BMAS_EU_Foerderlogo-300x139.png)
Was genau?: Dies ist der wohl einfachste Zugang zur direkten Förderung („verlorener Zuschuss“ = wirklich nicht rückzahlbar) deiner nächsten Schulungs- oder Qualifizierungsleistung. Dieses Programm hilft dir, strukturierter und noch weiter zu skalieren sowie mehr Kunden glücklich zu machen.
Zweck: Soloselbständige sollen mit dieser Sonderförderung erstmalig in die Lage versetzt werden, ihr Geschäftsmodell aktiv gefördert noch krisenfest(er) und zukunftsfähiger zu gestalten, ohne bei der Wahl der Anbieter und Kurse sparen zu müssen.
Ab wann möchtest du deine 90% Förderung erhalten (Option 1) oder
mit direkt gefördert deine Leistungen anbieten (Option 2)?
Option 1: Soloselbstständiger Qualifizierungs-Nutzer
Klicke auf den Button „Ich bin Soloselbstständig und möchte den 4500€-Check nutzen“
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Option 2: Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen
Klicke auf den Button „Ich bin Qualifizierungsanbieter und an der Listung im Kompetenzpool interessiert“
Der Ablauf im Überblick
- Wähle, ob du potentieller Gutscheinnutzer oder Anbieter bist
- (Trifft beides zu, benötigen wir zwei Einsendungen von dir)
- Deine Anfrage über das Formular einsenden & Strategiegespräch buchen
- Bonus: Erhalte kostenlosen Zugang zur digitalen Akademie
- Beantrage deinen Qualifizierungscheck (max 4.500€)
- Besprich deinen echten Bedarf mit uns im Strategietermin
- Profitiere von 90% auf deine nächste Qualifizierungsmaßnahme
- Mache gerne „in deinem Dunstkreis“ Werbung für diese Initiative
Über Den anbieter:
INNOVATOR fördert Fortschritt
Durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden wir beauftragt Anträge auf Förderung der nächsten Qualifizierungsmaßnahme von Soloselbstständigen zu betreuen, zu begutachten und (idealerweise) einen 90%-Qualifizierungcheck auszustellen. Dieser wird vom zuständigen Ministerium, nach Abschluss deiner Qualifizierung und bestehender Förderberechtigung, in einen offiziellen Förderbescheid und die Auszahlung überführt.
Wir stehen auch also wie gewohnt als echte Wing(wo)men zur Seite und helfen euch durch den Fördermitteldschungel.
Als beauftragte Anlaufstelle des Bundes stehen wir dafür mit unserem Namen. Denn der Mittelstand profitiert durch und von der Förderung des Fortschritts seit über 10 Jahren.
Das Team, rund um den promovierten Maschinenbau-Ingenieur und Senator der Wirtschaft Dr.-Ing. Dennis Bakir entwirft quasi täglich Erfolgsmaschinen im Mittelstand.
Dieses Programm hat daher den Anspruch für die Zielgruppe der Soloselbstständigen ein echter Booster in mehreren Dimensionen zu werden.
Die INNOVATOR Gruppe setzt dabei auf schlanke elektronische Prozesse und eine sehr tiefe Betreuung mit den Interessenten.
Wirtschaftsförderung endlich modern und schnell gemacht
Dr. Christoph Brüssel
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Option 2: Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen
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Details zur Sonder-förderung
für Aus- und Weiterbildung
Etablierter Soloselbstständige (länger als 2 Jahre tätig) haben die Möglichkeit, die Sonderförderung für Aus- und Weiterbildung zu nutzen. Achtung: Persönlichkeitsentwicklung, Beratungen, Coachings und Mentorings sind ausdrücklich NICHT förderfähig. Es geht um die Erlangung zusätzlicher beruflicher Qualifikationen, die das Potenzial besitzen einen Mehrumsatz zu unterstützen wie bspw. Marketing, Digitalisierung, Vertrieb, usw …
Es geht hierbei nicht um die Vertiefung deines bereits vorhandenen betrieblichen Wissens oder der Persönlichkeitsentwicklung (Softskill), sondern um das Erlernen neuer Qualifikationen (Hardskill), die dir neue Chancen ermöglichen sollen.
Besonders förderfähig sind Qualifizierung in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Support, Digitalisierung und Finanzen – gerne auch in Kombination mit der Anwendung künstlicher Intelligenz oder ähnlichen Technologien.
"WARUM kannte ich das Programm nicht?" - Erst seit Juli 2023 existiert das Förderprogramm für Soloselbstständige, daher füllen sich jetzt grade die Bearbeitungsplätze mit Schnellumsetzern.
"Ist das Geld wirklich GESCHENKT?" - Ja, wir sprechen von einem echten, nicht rückzahlbarem Zuschuss (Fachsprache: verlorener Zuschuss). Du bezahlst die Schulung bei deinem Wunschanbieter komplett, setzt um und bekommst nach Ende der Maßnahme dann 90% (max 4500€) erstattet, nachdem die abschließende Prüfung durch das Ministerium positiv war.
Ab wann möchtest du deine 90% Förderung erhalten (Option 1) oder
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Option 1: Soloselbstständiger Qualifizierungs-Nutzer
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Option 2: Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen
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Beispiele für Förderfähige Qualifzierungen
Das KOMPASS-Programm richtet sich an eine breite Palette von Soloselbstständigen mit maximal 1 vollzeitangestellten Person und mindestens 2 jähriger Unternehmenshistorie. Hier findest du ein paar konkrete Anregungen aus der Praxis (die natürlich auch untereinander kombinierbar sind):
- Coaches/Mentoren/Speaker/Berater: Als Coach oder Mentor möchtest du deine bestehende Beratungskompetenz um das Themenfeld der künstlichen Intelligenz erweitern, um neue Zielgruppen zu erschließen und um deine Klienten noch effektiver zu unterstützen langfristige Erfolge zu erzielen.
- Freiberuflicher Designer/Künstler: Du möchtest deine Experte für Online-Marketing ausbauen und deine Kenntnisse in den Bereichen Suchmaschinenoptimierung (SEO), Social Media Marketing oder Content-Strategien vertiefen. Mit der Förderung kannst du zugleich innovative Marketingstrategien erlernen, um deine Kunden online besser zu erreichen und dein Geschäft zu skalieren.
- Webentwickler/Programmierer: Du möchtest deine Fachkenntnisse im Bereich des Marketings vertiefen. Du willst innovative Marketingstrategien nutzen und deine Kundenbasis erweitern, um nachhaltiges Wachstum zu erzielen.
- Online-Marketing-Experte: Du möchtest dich mit den neuesten Trends im Grafikdesign vertraut machen, deine betrieblichen Abläufe optimieren und dein Design-Portfolio erweitern, um neue Kunden zu gewinnen und bestehende Kunden zu begeistern.
- Tiertrainer: Du möchtest dein Know-how um weitere Facetten erweitern, um mit den neuesten Trends Schritt zu halten. Die Förderung ermöglicht es dir bpw. Schulungen in den Bereichen Webdesign, Marketing, KI oder Betriebswirtschaft, um deine Kunden in jeder Hinsicht zubeeindrucken.
NICHT Förderfähig sind beispielsweise: Die Vertiefung deines vorhandenen betrieblichen Wissens (bspw. ein Steuerberater, der sich im Steuerrecht fortbilden möchte), gesetzlich vorgeschriebene Schulungen, Schulungen die einzig (d)eine Zertifizierung zum Ziel haben, Schulungen außerhalb Deutschlands, Angebote unzuverlässiger/unqualifizierter Anbieter oder von Anbietern außerhalb Deutschlands …
Weitere Auszeichnungen des Anbieters
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 7 Wachstumschampion_2023 (1)](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2022/10/Wachstumschampion_2023-1-295x300.png)
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 8 BMAS_EFRE_EU Förderlogo](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2023/07/BMAS_EU_Foerderlogo-300x139.png)
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 9 Exzellenzpreis 2023](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2023/02/MicrosoftTeams-image-4-300x300.png)
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 10 Forschung_und_Entwicklung_2020_print1-ab4e96cd](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2022/08/Forschung_und_Entwicklung_2020_print1-ab4e96cd-300x251.png)
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 11 Logo_Future4Solo_EU](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2023/07/Logo_Future4Solo_EU.png)
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 12 Asset 21](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2022/08/Asset-21-300x248.png)
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![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 14 201209-Zertifikat-ISO_deutsch-6f7c8ec3](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2022/08/201209-Zertifikat-ISO_deutsch-6f7c8ec3-300x300.png)
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FAQ: Global
Wenn Sie als Unternehmen förderberechtigt im Sinne der Richtlinie sind, das geplante Angebt zu den Förderzielen passt und Sie das Angebot noch nicht angenommen/beauftragt haben, dann stehen Ihre Chancen auf 90% Förderung (max. 4.500€ je Jahr) sehr sehr gut.
Wir brauchen dann lediglich ca. 15 Minuten im Gespräch und Sie erhalten direkt den Qualifizierungscheck zur Einlösung.
Das „Geldgeschenk“ (=Nicht rückzahlbarer Zuschuss) erhalten Sie aber erst nach Beendigung der Maßnahme (1), nach vollständiger Bezahlung (2) und nach Prüfung des Ministeriums (3), also rückwirkend erstattet.
Das Förderprogramm „KOMPASS“ ist ein Programm, das darauf abzielt, etablierte und hauptberuflich tätige Solo-Selbstständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) an Beschäftigten zu unterstützen. Es bietet ihnen eine unbürokratische und niedrigschwellige Möglichkeit, Qualifizierungsleistungen in Anspruch zu nehmen, um ihre Geschäftsmodelle robuster für Krisensituationen zu machen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Die Förderquote beträgt 90%, maximal jedoch 4.500€ echtem Zuschuss.
Nein. Das Beratungsgespräch kann in Präsenz oder digital stattfinden, wir selbst bevorzugen den digitalen Weg.
Im Rahmen des „KOMPASS“-Programms erhalten Förderberechtigte einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf zentrale Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf abzielen, ihre Geschäftsmodelle krisenfester und zukunftsfähiger zu machen. Das Programm fördert dabei die Erweiterung von Kompetenzen, die ihnen helfen, ihr Unternehmen erfolgreich weiterzuführen. Exemplarisch genannt sind dabei ausdrücklich auch die Bereiche: Betriebswirtschaft, Digitalisierung, Marketing, Vertrieb/Kundengewinnung, Finanzen etc.
Das Programm richtet sich an hauptberuflich tätige Solo-Selbstständige, die maximal ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) an Beschäftigten haben und seit mindestens 2 Jahren in Deutschland einem Gewerbe als Hauptberuf (>51% der Einnahmen antstammen hieraus) nachkommen. Es steht sowohl gewerblichen als auch freiberuflichen Solo-Selbstständigen offen, die ihr Geschäftsmodell verbessern und langfristig absichern möchten.
Ja, um förderfähig zu sein, müssen Sie u.a. hauptberuflich als Solo-Selbstständiger tätig sein und dürfen maximal ein Vollzeitäquivalent (VZÄ) an Beschäftigten haben und seit mindestens 2 Jahren in Deutschland einem Gewerbe nachkommen. Wir bieten hierfür auch einen digital „Quickcheck“ an – erreichbar unter: https://form.jotform.com/Bakir_nonprofit/solo
Darüber hinaus sollten Sie ernsthaftes Interesse an der Weiterentwicklung Ihres Geschäftsmodells haben und bereit sein, an den Weiterbildungsmaßnahmen des Programms teilzunehmen. Ebenso müssen Sie mit den gesamten Kosten der Weiterbildung in Vorleistung gehen (=diese voll bezahlen), da die Förderung erst nach dem Ender der Maßnahme erstattet wird.
Es darf im antragstellenden Unternehmen maximal ein Vollzeitäquivalent (VZÄ/FTE) beschäftigt sein. Sollte in deinem Unternehmen bspw. eine 40h-Woche vereinbart sein entspricht ein Vollzeitäquivalent einer angestellten Person, die 40h/Woche bei Ihnen beschäftigt ist.
Eine Person die 10h/Woche beschäftigt ist entspricht somit 0,25 VZÄ und eine Person die 20h/Woche beschäftigt ist entspricht 0,5VZÄ.
Zu „Beschäftigten“ zählen alle Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis, einschließlich Zeit- und Leiharbeiter. Bitte geben Sie jedoch Auszubildene/Lehrlinge/Saisonarbeiter getrennt an, da diese abweichend bewertet werden. Nicht angestellte Geschäftsführer/Inhaber (der/die Selbstständige an sich) zählen dabei nicht zur Zählung dazu.
In Kürze: Quickcheck erfolgreich durchlaufen (1), Formular ausfüllen (2), Account in ZEUS anlegen und Interessensbekundung einreichen (3), Beratungstermin ausmachen & durchführen (4) Daten nachliefern (5), Abschlussprüfung und Ausstellung des Qualifizierungschecks (6).
Nähere Informationen zur Förderdauer erhalten Sie bei den Innovatoren des „KOMPASS“-Programms, direkt nach Einreichung des Kontaktformulars.
Durch die Teilnahme am „KOMPASS“-Programm erhalten Sie die Möglichkeit, Ihr Geschäftsmodell krisenfester und zukunftsfähiger zu machen. Sie erwerben erweiterte Kompetenzen, um Ihr Unternehmen erfolgreich weiterzuführen. Zudem profitieren Sie von einem unbürokratischen und niedrigschwelligen Verfahren sowie der Unterstützung durch akkreditierte Innovatoren, die Förderungen ausstellen können. Kurzum: wer als Soloselbstständiger dieses Programm NICHT nutzt, bleibt da stehen wo er/sie derzeit steht.
Weitere Informationen zum „KOMPASS“-Programm erhalten Sie auf unserer Webseite oder direkt von den akkreditierten Innovatoren des Programms. Sie stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung und können Ihnen bei der Antragstellung und Teilnahme unterstützen.
Auch hier gilt: Bitte das Kontaktformular auf dieser Seite ausfüllen und ankreuzen, dass Sie Anbieter sind. Gerne prüfen wir separat Ihr Leistungsangebot auf grundsätzliche Förderfähigkeit, auch ohne einen konkreten Kunden dahinter.
Anbei eine nicht abschließende Auflistung der wesentlichen Kriterien:
- Passgenaue, individuelle Qualifizierungen (z.B. Digitalisierung, BWL, Marketing, Arbeitsrecht) zur Erhöhung der Bestandsfestigkeit des Geschäftsmodells.
- Umfang von mindestens 20 Stunden, durchführbar innerhalb von 6 Monaten.
- Förderung einmal innerhalb von 12 Monaten möglich.
- Maximale Rückerstattung von 4.500 Euro (90% des max. förderfähigen Betrags von 5.000 Euro).
- Durchführung des Angebots in Deutschland.
- Erteilung eines Abschlusszertifikat.
- Anbeiter weist ein bewiesenes Qualitäts-(management)system nach.
Die Grundsätze der ESF Plus-Förderperiode 2021-2027 sind:
Gleichstellung der Geschlechter: Sämtliche Geschlechter sollen gleichgestellt sein. Dies betrifft alle Phasen von der Planung bis zur Berichterstattung.
Antidiskriminierung: Es darf keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung geben. Besonders wichtig ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.
Ökologische Nachhaltigkeit: Der ESF Plus soll zu einem grüneren, CO2-armen Europa beitragen. Dies kann durch Bildung und Schaffung neuer Arbeitsplätze in Umwelt- und Klimaschutzbereichen erreicht werden.
Diese Grundsätze gelten während der gesamten Projektdauer und werden auf allen Ebenen der Planung, Umsetzung und Evaluierung berücksichtigt.
Dennoch: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Wertschätzung des deutschen Sprachguts gendern wir nur dort, wo der Lesefluss nicht zu sehr gestört wird. Gemeint sind natürlich stets alle Geschlechter.
Grundssätzlich ist das möglich. Die Anlaufstelle hat in ihrer Beratungsfunktion jedoch eine anbieterneutrale Empfehlung zu Inhalt und Umfang der Qualifizierung/Weiterbildung an die Soloselbstständigen zu geben.
Die Abgrenzung ist mit der eindeutig definierten Zielgruppe der Soloselbstständigen mit maximal einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten gegeben.
Darüber hinaus ist stets das Kumulierungs- und Doppelförderungsverbot zu beachten (vgl. Punkt 4.1.3 der Förderrichtlinie).
Nein, durch die Anlaufstelle wird, neben einem Gesprächsprotokoll, der Qualifizierungsscheck an die Soloselbstständigen ausgegeben.
Ein Teilnahmezertifikat über die durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme ist durch den Qualifizierungsanbieter an die Soloselbstständigen auszustellen (vgl. Punkt 4.2 der Förderrichtlinie).
Alle Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
Angenonmen ein Soloselbstständiger hat weitere Beteiligung an anderen Unternehmen: dann werden die Mitarbeitenden Personen zusammengerechnet.
Alles über 1 Vollzeitäquivalent kann in dieser Maßnahme leider keinen Antrag erfolgreich stellen. Es gibt aber auch hier genügend andere Förderprogramme unter: www.zuschuss-radar.de
Wenn du maximal eine vollzeitangestellte Person beschäftigst und zudem über deine weiteren Beteiligungen keine zusätzlichen Angestellten beschäftigst, dann solltest du Kontakt mit uns aufnehmen.
Hier die TOP 20 (nicht abschließende Liste)
- Beratungstätigkeiten, z.B. Unternehmensberater oder IT-Berater.
- Gesundheits- und Wellness-Dienstleistungen, z.B. Physiotherapeuten, Ernährungsberater, Personal Trainer.
- Handwerker, z.B. Tischler, Elektriker, Klempner.
- Freiberufliche Künstler, Schauspieler und Musiker.
- Professionelle Fotografen und Videographen.
- Freiberufliche Schriftsteller und Journalisten.
- Grafikdesigner und Webdesigner.
- Private Lehrer oder Tutoren.
- Immobilienmakler.
- Coaches (z.B. Life-Coaching, Karriere-Coaching).
- Selbständige Architekten und Ingenieure.
- IT-Freelancer, z.B. Softwareentwickler, Datenanalytiker.
- Freiberufliche Übersetzer und Dolmetscher.
- Freiberufliche Marktforscher.
- Eventplaner und Hochzeitsplaner.
- Personal Shopper und Stylisten.
- Freiberufliche Wissenschaftler und Forscher.
- Inhaber kleiner Einzelhandelsgeschäfte.
- Selbstständige in der Landwirtschaft, z.B. kleine Bauern.
- Selbständige Rechtsanwälte und Steuerberater.
und so viele mehr
Ein ganz klares NEIN.
Es werden aktuell ausschließlich Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, die der relevvanten Wissensvermittlung und dem Erlangen von Lerneffekten mit beruflicher Querschnitts-Relevanz dienen.
In diesem Zuge sind auch EInzelcoachings nicht förderfähig.
Ja, die Registrierung muss vorher erfolgen, sonst kann der Termin zur Ausstellung des Gutscheins nicht stattfinden. Jeder Antragsteller/Nutzer muss sich vorab ein persönliches Profil anlegen und den Account bestätigen. In diesem Zuge muss als „Anlaufstelle“ zwingend die „INNOVATOR GmbH“ ausgewählt werden – ansonsten können wir den Fall weder sehen, noch betreuen. Der Link zum Registrierungsportal ist folgender: https://www.foerderportal-zeus.de/zeus/#/operationorg/dlgoperationorgregister
Wir arbeiten als digitale Anlaufstelle für den gesamten Deutschen Raum. Es macht keinen Unterschied aus welchem Bundesland du kommst/wo du sitzt.
Das Zuordnen von uns als Anlaufstelle geschieht direkt nach deiner Registrierung im ZEUS-Portal, im Bereich der Interessensbekundung. Einfach im Dropdown die „INNOVATOR GmbH“ wählen und wir können deine Anfrage sehen und bearbeiten.
FAQ: Antrags-berechtigung
Um eine Zuwendung im Rahmen von KOMPASS zu erhalten, müssen Solo-Selbstständige einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. 3.2. der Förderrichtlinie).
Es ist nicht die Gewerbeadresse gemeint, sondern der echte Wohnsitz (vgl. Personalausweis).
Die Tätigkeit der Solo-Selbstständigen muss in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden (vgl. 3.2 der Förderrichtlinie).
Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, sofern
a. eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird,
b. zur Ausübung der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit
i. eine Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) gegründet wurde,
ii. eine (Ein-Personen-) Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, KGaA)
gegründet wurde und der*die Gesellschafter*in
1. 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und
2. im Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt
wird,
iii. eine (Mehr-Personen-) Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH,
KGaA) gegründet wurde und der*die Gesellschafter*in
1. mind. 25% der Anteile an der Gesellschaft hält und
2. im Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt
wird,
iv. eine Genossenschaft gegründet wurde und der*die Solo-Selbstständige
1. Mitglied der Genossenschaft ist,
2. im Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt
wird und
3. die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Beschäftigte (Vollzeitäquivalent; Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Beschäftigte, die nicht Mitglieder sind, insgesamt weniger als ein Vollzeitäquivalent ausmachen dürfen (siehe jedoch auch Punkt 4 zur insgesamt zulässigen Zahl an
Beschäftigten (VZÄ)).
Kurze Zeiten befristeter Beschäftigung von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen oder eine sogenannte unständige Beschäftigung von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen finden ebenfalls Berücksichtigung.
Mehrere Tätigkeiten nach den Buchstaben a. und/oder b. können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ebenfalls zu einer Solo-Selbstständigkeit im Haupterwerb führen.
Einfache Prüfung: Vgl. letzter Einkommenssteuerbescheid.
Das Geschäftsmodell wird im Haupterwerb betrieben, sofern der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 %) aus der Solo-Selbstständigkeit stammt (vgl. 3.2 der Förderrichtlinie). Es kann sich hierbei wie unter Punkt 2 beschrieben auch um mehrere solo-selbstständige Tätigkeiten handeln. Bezugszeitraum ist das Jahr, für das der letzte Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurde. Maßgeblich sind die Nettoumsätze, d.h. Umsatz abzüglich Umsatzsteuer.
Folgende Einkünfte werden berücksichtigt:
a. Einkünfte aus gewerblicher (§15 EStG) und/oder freiberuflicher (§18 EStG) Tätigkeit,
b. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, welche zur Ausübung einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt wurden.
Dazu zählen:
o Einkünfte aufgrund kurz befristeter und/oder unständiger Beschäftigungsverhältnisse,
o Einkünfte aus einer gegründeten Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
unter Berücksichtigung der unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen (z.B.
Geschäftsführer*innengehalt)
Die zu berücksichtigenden Einkünfte werden ins Verhältnis zu den gesamten Einkünften gesetzt.
Zu diesen Einkunftsarten zählen:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), mit Ausnahme der unter 3 b. genannten Einkünfte
• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG)
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG)
• Sonstige Einkünfte im Sinne von §22 EStG
Stipendien, stipendienartige Förderungen, Weiterbildungs-BaföG, Spenden, Einnahmen aus Crowdfunding und ähnliche Einnahmen zählen nicht als Einkünfte. Andere Einnahmen werden im Einzelfall betrachtet.
Inhaber des Gewerbes / Freiberufler selbst sind NICHT mitzuzählen.
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, die in Summe nicht mehr als ein VZÄ an Beschäftigten haben (vgl. 3.2 der Förderrichtlinie). Die Arbeitszeiten der Solo-Selbstständigen selbst bleiben dabei unberücksichtigt.
KLICKE HIER: Zur Ermittlung der Anzahl der VZÄ wird der in Z-EU-S hinterlegte VZÄ-Rechner herangezogen, der von den Solo-Selbstständigen ausgefüllt und als Nachweis genutzt wird.
Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte werden nur berücksichtigt, wenn sie nicht in Mutterschutz oder Elternzeit sind oder wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht aus einem anderen Grund ruht.
- Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
- Teilzeitkräfte und Minijobber*innen sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen müssen (wie alle anderen) nicht nur am Tag der Scheckausgabe, sondern auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung weiterhin vorliegen.
Zudem sind folgende Arbeitszeiten bei der Bestimmung der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen:
- die von dem*der Antragstellenden erbrachte Arbeitszeit
- die von Mitgesellschafter*innen erbrachte Arbeitszeit, sofern diese 25% oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten
- die von Mitgliedern in einer Genossenschaft erbrachte Arbeitszeit
Falls mehrere solo-selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden, darf auch hier in Summe die Zahl der Beschäftigten nicht mehr als ein Vollzeitäquivalent betragen.
Solo-Selbstständige müssen zum Zeitpunkt der Scheckausgabe seit mindestens zwei
Jahren durchgehend am Markt bestehen (vgl. 3.2 der Förderrichtlinie). Dabei ist nicht die tatsächliche Tätigkeit ausschlaggebend, sondern die formale Bestandsdauer seit Gründung.
Der Nachweis kann je nach Rechtsform der Solo-Selbstständigen auf unterschiedliche Weise erbracht werden
Den Solo-Selbstständigen ist die Erklärung zu den De-minimis-Beihilfen auszuhändigen (zu finden in Z-EU-S). Diese muss von ihnen (ebenfalls in Z-EU-S) bestätigt werden.
Hintergrund zu De-minimis-Beihilfen: Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmenden zu Gute kommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfänger*innen und ihren Konkurrent*innen verzerren.
Eine solche Wettbewerbsverzerrung widerspricht jedoch dem Prinzip der freien Marktwirtschaft. Andererseits sind Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Marktteilnehmende oft politisch erwünscht – wie z. B. bei Gründung eines eigenen Unternehmens, bzw. der Solo-Selbstständigkeit oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.
Manche Beihilfen sind im Fördervolumen so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.
Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, indem das empfangende Unternehmen beispielsweise mehrere Subventionen dieser Art beantragt, ist der sogenannte Subventionshöchstwert aller „De-minimis“-Beihilfen für das einzelne Unternehmen auf 200.000 Euro (innerhalb von drei Steuerjahren) begrenzt. Für Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, ist der Subventionshöchstwert auf 100.000 Euro (innerhalb
von drei Steuerjahren) begrenzt.
Dieser Drei-Jahres-Zeitraum ist fließend, d.h. bei jeder weiteren Neubewilligung einer „Deminimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen. Dabei dürfen die jeweiligen Höchstbeträge von 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro nicht überschritten werden.
Eine wiederholte Förderung ist nur zeitlich versetzt zulässig. Innerhalb von zwölf Monaten kann maximal ein Qualifizierungsscheck pro Person – unabhängig von der Anlaufstelle – ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Qualifizierungsscheck auch eingelöst wurde.
Auch wenn der Förderumfang nicht ausgeschöpft wird (d.h. die Qualifizierung/Weiterbildung weniger als 5.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) kostet), ist die Ausstellung eines erneuten Qualifizierungsschecks erst wieder nach zwölf Monaten möglich.
Hier sind die von den Solo-Selbstständigen in Z-EU-S gemachten Angaben (d.h. die Zustimmung zur Erklärung) für die Anlaufstelle maßgeblich.
Förderfähig sind grundsätzlich Qualifizierungen und Weiterbildungen, die der Sicherung oder Weiterentwicklung der beruflichen Existenz und Erhöhung der Bestandsfestigkeit des Geschäftsmodells der Solo-Selbstständigen dienen (vgl. 1.2 der Förderrichtlinie).
KOMPASS fördert gezielte Weiterbildungsangebote, d.h. die ausgewählte Qualifizierung/Weiterbildung muss zum konkreten Qualifizierungsbedarf der Solo-Selbstständigen passen.
Die Inhalte der Qualifizierungen/Weiterbildungen müssen beruflich verwertbar sein und es muss begründet davon auszugehen sein, dass die Solo-Selbstständigen sie einsetzen.
Die Qualifizierung/Weiterbildung muss eine Mindestdauer von 20 Zeitstunden (!) umfassen. Sie muss innerhalb von sechs Monaten ab Ausgabe des Qualifizierungsschecks abgeschlossen werden.
Zu Beginn des Pilotprogramms liegt der Fokus ausschließlich auf nicht berufsspezifischen Kompetenzen (Querschnittskompetenzen). Nur diese sind förderfähig (siehe unten für Definition und Beispiele). Abhängig von der Evaluierung nach Programmstart kann der Fokus im weiteren Verlauf ggf. angepasst bzw. erweitert werden.
Solo-Selbstständige beherrschen ihre berufsspezifischen Tätigkeiten meist sehr gut, sind aber oft insgesamt unternehmerisch unzureichend aufgestellt und haben keine ausreichenden Ressourcen, sich mit mittel- und langfristigen Themen wie Digitalisierung, Marketing oder versicherungstechnischen Fragen zu beschäftigen.
Der Fokus liegt daher auf diesen nicht berufsspezifischen Kompetenzen (Querschnittskompetenzen), die zentral sind, um das eigene Unternehmen erfolgreich zu führen. Nur Qualifizierungen/Weiterbildungen in diesem Bereich sind förderfähig.
Hierunter fallen z.B. Maßnahmen in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Arbeitsrecht, zu versicherungstechnischen Fragestellungen oder zu digitalen Arbeitsplatztechnologien (vgl. 1.1. und 4.2 der Förderrichtlinie).
Berufsspezifische Qualifizierungen/Weiterbildungen oder Umschulungen, die berufsspezifisches Wissen und Fertigkeiten vermitteln (inkl. solcher zu Höherqualifizierungen), oder Maßnahmen, die auf die Verbesserung von persönlichen Kompetenzen abzielen (oft als sogenannte „Soft Skills“ bezeichnet, inkl. Persönlichkeitsentwicklung oder Maßnahmen zur Stärkung der psychischen und physischen Gesundheit), sind von einer Förderung ausgeschlossen (weiß hinterlegte Felder).
Ebenso ausgeschlossen sind reine Coaching- und/oder Beratungsleistungen (wie z.B. bei INQA-Coaching).
- Konkret bedeutet dies, dass Tischler*innen z.B. eine Qualifizierung zur Verbesserung ihrer EDV-Kenntnisse durchführen können, jedoch keine berufsspezifische Fortbildung zu geprüften Restaurator*innen im Handwerk.
Ebenso kommt eine Qualifikation im Bereich Selbstmanagement oder
Stressresistenz nicht in Frage. - Förderfähig wären hingegen Marketing-Weiterbildungen für Programmierer*innen. Programmierer*innen könnten jedoch keine Maßnahme zum Erlernen einer weiteren Programmiersprache durch KOMPASS fördern lassen,
da diese Kenntnisse für sie berufsspezifisch sind. Genauso könnten Marketing-Manager*innen keine Marketing-Weiterbildungen mit Hilfe von KOMPASS durchführen.
Darüber hinaus sind folgende Qualifizierungen/Weiterbildungen nicht förderfähig (vgl. 4.2 der Förderrichtlinie):
- Pflichtqualifizierungen oder vorgeschriebene Weiterbildungsschulungen
- Qualifizierungen/Weiterbildungen, die
- ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF Plus finanziert werden (Kumulierungsverbot)
- Konkursabwehr- und Beschäftigtentransferberatung beinhalten
- ausschließlich Zertifizierungs- oder QM-Maßnahmen (z.B. nach ISO
9000 ff.) zum Inhalt haben - exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden,
und dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen) - als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen
- im Ausland stattfinden
- Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen.
Ausgeschlossen ist zudem eine gleichartige Förderung der Qualifizierungsmaßnahme nach §16c Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. 7.1.2 der Förderrichtlinie). Die Solo-Selbstständigen bestätigen per Erklärung in Z-EU-S, dass sie keine derartige Förderung (insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit/beim Jobcenter) beantragt haben.
Es gibt keine Möglichkeit der Verlängerung.
Der 90%-Qualifizierungscheck hat eine Gültigkeit 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Ausstellung (!).
Nach 6 Monaten verfällt der Check und erst nach 12 Monaten darf der nächste genutzt werden.
Es zählt also nicht der Tag des Gesprächs mit uns oder ähnliches, sondern der von uns frei zu wählende Ausstellungstag.
Ab wann möchtest du deine 90% Förderung erhalten (Option 1) oder
mit direkt gefördert deine Leistungen anbieten (Option 2)?
Option 1:
Soloselbstständiger Qualifizierungs-Nutzer
Klicke auf den Button „Ich bin Soloselbstständig und möchte den 4500€-Check nutzen“
![90% Förderung zur Qualifizierung von Soloselbstständigen [KOMPASS] 3 Logo Future4Solo EU](https://innovator-institut.de/wp-content/uploads/2023/07/Logo_Future4Solo_EU-150x150.png)
Option 2: Anbieter von Qualifizierungsmaßnahmen
Klicke auf den Button „Ich bin Qualifizierungsanbieter und an der Listung im Komptenzpool interessiert“